Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebehörde in besonderen Fällen Melderegisterauskünfte (reine Adressauskünfte) über gesetzlich festgelegte Daten erteilen.
Besondere Fälle sind:
- Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
- Auskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk in Bezug auf Alters- oder Ehejubiläen
- Auskünfte an Adressbuchverlage
Gegen solche Melderegisterauskünfte hat der Bürger gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz das Recht, der Übermittlung seiner Daten zu widersprechen.
Der Widerspruch muss schriftlich an die Gemeinde Merchweiler, Geschäftsbereich 3, Hauptstraße 82, 66589 Merchweiler gerichtet werden, oder im Rathaus Merchweiler, Zimmer Nr. 11, zur Niederschrift aufgegeben werden.
Merchweiler, den 03.11.2025
Der Bürgermeister
Sebastian Maas
