Windelzuschuss beantragen



Richtlinie der Gemeinde Merchweiler
zur Gewährung einer Zuwendung
zur Entsorgung von Windeln
1. Zweckbestimmung
Um junge Familien mit Kleinkindern (bis zur Vollendung des 3. Le-
bensjahres) und Haushalte, in denen inkontinente Personen oder
Stomapatienten leben, zu unterstützen, gewährt die Gemeinde
Merchweiler eine Zuwendung zur Entsorgung von Windeln, Inkonti-
nenzvorlagen und Inkontinenzhosen. Diese Zuwendung ist zweck-
bindend einzusetzen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung
besteht nicht.
2. Zuwendungsvoraussetzungen und Zuwendungsempfänger
Die Personen, für die der „Windelzuschuss“ beantragt wird, müssen
in Merchweiler mit Hauptwohnsitz gemeldet sein und in einem Pri-
vathaushalt leben. Für Kinderbetreuungseinrichtungen, Pflegeein-
richtungen und Altenheime wird diese Förderung nicht gewährt.
Personen, die in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen wohnen,
sind von der Gewährung der Zuwendung ausgeschlossen.
a) Kleinkinder
Kleinkinder, für die eine Windelpauschale gewährt wird, dürfen im
Antragsjahr höchstens das dritte Lebensjahr vollendet haben  An-
tragsteller und Zuwendungsempfänger ist/sind der/die Erziehungs-
berechtigte/Erziehungsberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Ge-
meinde Merchweiler.
b) Inkontinente Personen und Stomapatienten
Inkontinenz- und/oder Stomapatienten müssen bei der Beantragung
des Zuschusses durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie aufgrund
ihrer Krankheit auf das Tragen von Inkontinenzvorlagen oder Inkon-
tinenzhosen angewiesen sind. Dieses ärztliche Attest muss die
Dauer der Erkrankung bescheinigen; insbesondere bei nur vorüber-
gehender Erkrankung. Antragsteller und Zuwendungsempfänger kann
auch der gesetzliche Vertreter des Erkrankten sein.
3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Der „Windelzuschuss“ beträgt pro Kalenderjahr 36,- € und wird als
Einmalzahlung jährlich auf Antrag gewährt. Sofern die Zuwendungs-
voraussetzungen nicht für jeden Kalendermonat vorgelegen haben,
wird die Zuwendung anteilig gewährt.
4. Antrags- und Auszahlungsverfahren
Anträge können ausschließlich über das hierfür eingerichtete Online-
Antragsformular auf der Homepage www.Merchweiler.de eingereicht
werden. Bei Inkontinenz- und Stomapatienten ist außerdem das
ärztliche Attest unter dem entsprechenden Punkt hochzuladen 
Wurde durch das ärztliche Attest die Dauerhaftigkeit der Erkrankung
bestätigt, muss bei erneuter Antragstellung kein ärztliches Attest
mehr eingereicht werden. Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt
nach Prüfung der Anträge. Die Zuwendung wird auf das, im Antrags-
formular angegebene, Girokonto überwiesen. Eine Auszahlung in bar
erfolgt nicht.
5. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im amtlichen
Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Merchweiler „Blickpunkt“ in
Kraft.
Merchweiler, den 03.06.2026
Sebastian Maas
Bürgermeister